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3G-Regelung am Arbeitsplatz: Auswirkungen auf den Datenschutz
Der Bundesrat hat das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG-neu) verabschiedet. Bereits seit dem 25. November gilt demnach eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Vielen Organisationen blieb dadurch wenig Zeit zur Vorbereitung – und das obwohl es neben den organisatorischen Planungen auch zu Auswirkungen auf den Datenschutz kommt.
Wie funktioniert also die Umsetzung? Welche besonderen Pflichten gibt es für soziale (Gesundheits-)Einrichtungen? Was passiert, wenn Mitarbeitende sich weigern und welche datenschutzrechtlichen Anpassungen müssen vorgenommen werden? Wir haben die wichtigsten Auswirkungen des IfSG-neu für Sie zusammengefasst.
Wie funktioniert die Umsetzung?
Laut dem IfSG-neu sind Arbeitgeber verpflichtet, die 3G-Regelung täglich zu kontrollieren und regelmäßig zu dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Zudem sind alle Beschäftigten verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen gemäß § 28b Abs. 1 IfSG-neu.
Soweit es zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus verarbeiten.
Neben Schnell-, Bürger- und PCR-Tests können Arbeitgeber auch Selbsttest anbieten, die unter Aufsicht von entsprechend geschultem Personal durchgeführt werden. Prinzipiell sind Arbeitnehmer aber selbst für die Testung verantwortlich.
Die erhobenen Daten dürfen nur zur Zugangskontrolle verwendet werden. Unzulässige Konsequenzen/Benachteiligungen sind dringend zu vermeiden!
Welche besonderen Berichtspflichten gibt es für soziale (Gesundheits-)Einrichtungen?
Tageskliniken, Krankenhäuser, Betreuungsheime, Vorsorgeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste o. Ä. sind dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde alle zwei Wochen bestimmte Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln gemäß §28 Abs. 3 IfSG-neu. Hierbei handelt es sich um Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt/betreut/gepflegt werden sowie Besuchspersonen.
Des Weiteren sind auch Angaben zum Anteil der geimpften Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt/betreut/gepflegt werden, der zuständigen Behörde in anonymisierter Form zu übermitteln. Die Anonymisierung muss also rechtzeitig erfolgen. Rücknahmefest ist eine Anonymisierung dann, wenn nicht Informationen zurückbleiben oder verfügbar sind, die eine Umkehrung der Anonymisierung möglich machen.
Was passiert, wenn Mitarbeitende sich weigern?
Wo möglich, können Arbeitgeber ihren Angestellten mobiles Arbeiten/Homeoffice anbieten, sofern dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Gibt es (auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite) Gründe gegen das Homeoffice und weigern sich Mitarbeitende, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, dürfen und müssen Arbeitgeber diese Beschäftigten nach Hause schicken.
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung. Außerdem sind arbeitsrechtliche Maßnahmen denkbar, da die Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Arbeitsleistung verletzen.
Welche Auswirkungen auf den Datenschutz gibt es?
Für einen datenschutzkonformen Umgang mit den zu erhebenden Daten sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Infopflichten Art. 13 vor Datenerhebung
- Zweckbindung
- Anpassung VVT
- Schwellwertanalyse zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung sowie ggf. eine Folgenabschätzung
- Erweiterung/Anpassung Löschkonzept: die erhobenen Daten müssen spätestens 6 Monate nach Erhebung gelöscht werden gemäß § 28b Abs. 3 IfSG-neu
- Überprüfung technisch-organisatorischer Maßnahmen: z. B. Zugriffskontrolle, Need-to-know-Prinzip etc.
Sie haben noch Fragen?
Sie haben noch ungeklärte Fragen? Sprechen Sie uns an! Gerne erarbeiten wir mit Ihnen die nötigen Maßnahmen. Außerdem stellen wir Ihnen die nötigen Vorlagen zur Verfügung.