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BGH-Urteil zum Auskunftsanspruch – Welche Daten müssen Sie preisgeben?

Stellen Sie sich vor: Sie erhalten eine Anfrage auf Datenauskunft inklusive Kopie der Daten von einer Kundin. Laut Art. 15 DSGVO müssen Sie der Kundin nun diese Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Sie verarbeiten, zur Verfügung stellen. Doch welche Daten betrifft das genau?

Hier schafft ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Klarheit. In einer Leitsatzentscheidung zum Auskunftsanspruch fasst der BGH den Auskunftsanspruch weiter als häufig angenommen. So sind laut Urteil alle subjektiven und objektiven Informationen, die personenbezogene Daten der Betroffenen enthalten, auf entsprechende Anfrage preiszugeben.

Wir haben für Sie den Hintergrund und das Urteil zusammengefasst und erklären, was das Urteil nun für Sie bedeutet. 

Hintergrund des Urteils

Hintergrund des BGH-Urteils ist die Klage eines Mannes gegenüber einer Versicherungsgesellschaft. Der Kläger schloss 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung und ist der Ansicht, dass er nicht wirksam über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sei. Daher wollte er 2016 noch wirksam den Widerspruch erklären.

Im Zuge dieser Klage verlangte der Kläger zusätzlich Auskunft von der Beklagten. Nach Erteilung der Auskunft war er allerdings der Meinung, dass die zur Verfügung gestellten Daten nicht vollständig seien.

Daher hat der Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG – bzw. im Laufe der Klage Art. 15 DSGVO – sowie eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft gefordert.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen und entschied, dass Organisationen nicht zu allen internen Vorgängen und zu bereits erhaltener Korrespondenz Auskunft erteilen müssen. 

Nun hebt ein BGH-Urteil vom 15.06.2021 die Entscheidung der Vorinstanz in punkto Auskunftsanspruch auf. 

Breitere Reichweite des Auskunftsanspruchs

Bei dem neuen Urteil nutzt das BGH eine recht weit gefasste Definition von personenbezogenen Daten. Demnach sind alle Informationen personenbezogene Daten, wenn diese aufgrund ihres Inhaltes, Zweckes oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.

Das bedeutet, dass sich der Auskunftsanspruch nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern potentiell jede Art von subjektiver oder objektiver Information beinhalten kann. Das schließt laut Urteil auch interne Dokumente, Kommentare, Stellungnahmen und Korrespondenz mit Dritten ein, wenn diese personenbezogene oder personenbeziehbare Daten enthalten – unabhängig davon, ob sie extern erreichbar sind. Einzige Ausnahme: interne Vorgänge, bei denen eine rechtliche Bewertung vorgenommen. Über die Tatsachengrundlage der Bewertung ist Auskunft zu erteilen, über die Bewertung selbst allerdings nicht.

Auch bereits erhaltene Korrespondenz wie E-Mals unterliegen laut BGH dem Auskunftsanspruch. Denn der Auskunftsanspruch diene dazu, dass sich Betroffene über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, dem Zweck der Verarbeitung und der Verarbeitung selbst bewusstwerden und die Rechtmäßigkeit dessen überprüfen können. Dafür ist es unerheblich, ob den Betroffenen die Daten bzw. wie in diesem Fall die Korrespondenzen bereits vorliegen.

Außerdem urteilte der BGH, dass ein Auskunftsanspruch dann erfüllt ist, wenn die Auskunftsschuldner:innen die Vollständigkeit erklären. Haben diese sich allerdings nicht auf bestimmte Kategorien von personenbezogenen Daten bezogen, können Auskunftsberechtigte eine Ergänzung verlangen. Zudem ist es möglich, den Auskunftsanspruch mehrfach zu nutzen – wenn auch begrenzt. 

Was das für Sie bedeutet

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO müssen Sie Auskunftsersuchen innerhalb eines Monats bearbeiten. Damit Sie diese Frist einhalten können, sollten Sie entsprechende Prozesse etablieren bzw. bestehende Prozesse entsprechend des BGH-Urteils anpassen und innerhalb Ihrer Organisation kommunizieren.

Auch wenn ein Monat lang erscheint, ist es unsere Erfahrung, dass – soweit kein aktuelles gut gepflegtes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vorliegt – diese Frist u.U. recht knapp werden kann.

In der Vorbereitung sollten Sie beispielsweise genau festlegen, wer für die Ersuchen verantwortlich ist, wie die personenbezogenen Daten zusammengestellt werden, wer prüft, dass keine Rechte Dritter verletzt werden und wie die Kommunikation mit Betroffenen erfolgen soll.

Denken Sie hier auch an Stellvertretungsregelungen.

Sollten Sie sich unzulässig weigern oder unvollständige Auskünfte erteilen, können ein Rechtsstreit und hohe Geldbußen die Folge sein. Daher ist es wichtig, bereits vor der Anfrage durch Betroffene die nötigen Vorkehrungen zu treffen, sodass Sie Anfragen fristgemäß bearbeiten können.  

Person sitzt mit einer Zeitung auf einer Bank

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Quellen

Bundesgerichtshof (2021): „Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=7&nr=119995&pos=235&anz=661, letzter Zugriff am 04. August 2021.

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