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Corona-Besuchslisten: Das sind Ihre Rechte

Ob beim Restaurantbesuch oder beim Haareschneiden – zurzeit müssen sich alle Besuchenden in Listen eintragen, um eine Rückverfolgung von möglichen Infektionsketten zu gewährleisten. Dabei werden personenbezogene Daten erfasst und bearbeitet. Doch was gibt es in Bezug auf den Datenschutz zu beachten? Wie lange müssen die Daten beispielsweise aufbewahrt werden? Und was sind Ihre Rechte? Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte rund um Corona-Besuchslisten.

Führung von Corona-Besuchslisten

In vielen Bereichen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens ist die Erhebung personenbezogener Daten laut den Coronaschutzverordnungen (CoronaSchVO) der Länder auch ohne Einverständnis der Betroffenen erlaubt. Es gilt aber eine Zweckbindung. Das heißt, dass die erhobenen Daten nur zur Rückverfolgung von Infektionsketten verwendet werden dürfen und für keine anderen Zwecke. Newsletter oder Werbeangebote dürfen dementsprechend nicht an die erfassten Personen versendet werden.

Die CoronaSchVO von NRW (§ 4a) schreibt die Erfassung von Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise vor. Bei der sogenannten besonderen Rückverfolgbarkeit, wie beispielsweise in Schulen, wird zusätzlich ein Sitzplan angefertigt. Personenbezogene Daten, die darüber hinausgehen, dürfen nicht erfasst werden bzw. Sie sind nicht verpflichtet, weitere Angaben zu machen. 

Die Erfassung kann papiergebunden oder digital erfolgen. Sollten Sie nicht in die digitale Erfassung Ihrer Daten einwilligen, erfolgt sie papiergebunden. 

Ob die abgegebenen Daten tatsächlich richtig sind, dürfen die für die Führung der Besuchslisten Verantwortlichen nicht selbst überprüfen. Das geben zumindest die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) an. Dies obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden, Gesundheitsämtern und der Polizei. Dementsprechend sind Sie nicht verpflichtet, beispielsweise Restaurantbetreibenden Ihren Ausweis vorzulegen. Sollten Personen offensichtlich falsche Angaben machen, z.B. indem sie Fantasienamen eintragen, dürfen die Verantwortlichen die jeweiligen Personen zur Korrektur ihrer Daten anhalten. 

Sicherheit und Transparenz

Die erfassten Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Das heißt, dass bei der Erfassung neuer Daten die bereits erfassten Daten nicht sichtbar sein dürfen. Eine lange Liste, in der die Besuchenden für alle sichtbar aufgelistet sind, ist nicht datenschutzkonform. Alle Besuchenden sollten einen eigenen Zettel erhalten bzw. sich separat in eine entsprechende digitale Liste eintragen. 

Die DSGVO sieht Transparenz bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Das gilt auch für die Corona-Besuchslisten. Daher müssen die Unternehmen ihre Besuchenden über die weitere Verarbeitung ihrer Daten informieren, darunter fällt u.a. die Ansprechperson im Unternehmen und wie lange, auf welcher Rechtsgrundlage sowie zu welchem Zweck die Daten gespeichert werden. Diese Informierung kann mündlich und / oder schriftlich, z.B. durch entsprechende Aushänge, erfolgen. Werden die Daten online erhoben, können diese Informationen in den Nutzungsbedingungen hinterlegt werden. 

Aufbewahrung und Vernichtung der Corona-Besuchslisten

Auch bei der Aufbewahrung personenbezogener Daten muss darauf geachtet werden, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind und nicht im Nachhinein verändert werden können. Welche Maßnahmen hier geeignet sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Prinzipiell ist aber möglich, die Listen beispielsweise in verschlossenen Umschlägen sortiert und nummeriert nach Datum an einem sicheren Ort außerhalb des Zugriffs von Mitarbeitenden und Besuchenden aufzubewahren.

Laut CoronaSchVO von NRW sind die Daten vier Wochen aufzubewahren. Die Länder schreiben allerdings unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, die von drei bis sechs Wochen reichen können, vor. Informieren Sie sich im Zweifelsfall über die Verordnung in Ihrem Bundesland. Allgemein gilt aber, dass die Daten nur so lange aufbewahrt werden wie es zur Zweckerreichung notwendig ist. 

Die Daten sind nur auf Verlangen an die entsprechenden Behörden zu übermitteln. Dies muss durch das jeweilige Unternehmen dokumentiert werden. 

Die Vernichtung bzw. Löschung der Daten sollte je nach vom Land vorgeschriebener Aufbewahrungsfrist vollständig datenschutzkonform erfolgen. Ein einfaches Zerreißen per Hand ist nicht ausreichend. 

Insgesamt gilt also, dass Sie Ihre Daten z.B. in Frisiersalons zwar angeben müssen, Sie haben aber dennoch gewisse Rechte. Sie müssen nur gesetzlich vorgeschriebene Daten angeben (siehe CoronaSchVO z.B. von NRW), Sie haben ein Recht auf Transparenz und eine zweckgebundene Verarbeitung Ihrer Daten sowie einer Anonymität vor anderen Besuchenden. Fühlen Sie sich in Ihren Rechten verletzt, können Sie in einem ersten Schritt mit der verantwortlichen Stelle sprechen. Sollte dies nicht zielführend sein, können Sie sich im zweiten Schritt an die entsprechende Beschwerdestelle Ihres Landes wenden. In NRW sind die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalten für datenschutzrechtliche Beschwerden zuständig.  

Quellen

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (2020): „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO), 30. Oktober 2020, https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf, letzter Zugriff am 02. November 2020. 

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (2020): „Hinweise zur Erfassung von Kundenkontaktdaten zwecks Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“, 28. Oktober 2020, https://www.ldi.nrw.de/, letzter Zugriff am 02. November 2020. 

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