
Corona-Besuchslisten
Das sind Ihre Rechte
Corona-Besuchslisten: Das sind Ihre Rechte
Ob beim Restaurantbesuch oder beim Haareschneiden – zurzeit müssen sich alle Besuchenden in Listen eintragen, um eine Rückverfolgung von möglichen Infektionsketten zu gewährleisten. Dabei werden personenbezogene Daten erfasst und bearbeitet. Doch was gibt es in Bezug auf den Datenschutz zu beachten? Wie lange müssen die Daten beispielsweise aufbewahrt werden? Und was sind Ihre Rechte? Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte rund um Corona-Besuchslisten.
Führung von Corona-Besuchslisten

Die Erfassung kann papiergebunden oder digital erfolgen. Sollten Sie nicht in die digitale Erfassung Ihrer Daten einwilligen, erfolgt sie papiergebunden.
Ob die abgegebenen Daten tatsächlich richtig sind, dürfen die für die Führung der Besuchslisten Verantwortlichen nicht selbst überprüfen. Das geben zumindest die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) an. Dies obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden, Gesundheitsämtern und der Polizei. Dementsprechend sind Sie nicht verpflichtet, beispielsweise Restaurantbetreibenden Ihren Ausweis vorzulegen. Sollten Personen offensichtlich falsche Angaben machen, z.B. indem sie Fantasienamen eintragen, dürfen die Verantwortlichen die jeweiligen Personen zur Korrektur ihrer Daten anhalten.
Sicherheit und Transparenz
Die erfassten Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Das heißt, dass bei der Erfassung neuer Daten die bereits erfassten Daten nicht sichtbar sein dürfen. Eine lange Liste, in der die Besuchenden für alle sichtbar aufgelistet sind, ist nicht datenschutzkonform. Alle Besuchenden sollten einen eigenen Zettel erhalten bzw. sich separat in eine entsprechende digitale Liste eintragen.
Die DSGVO sieht Transparenz bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Das gilt auch für die Corona-Besuchslisten. Daher müssen die Unternehmen ihre Besuchenden über die weitere Verarbeitung ihrer Daten informieren, darunter fällt u.a. die Ansprechperson im Unternehmen und wie lange, auf welcher Rechtsgrundlage sowie zu welchem Zweck die Daten gespeichert werden. Diese Informierung kann mündlich und / oder schriftlich, z.B. durch entsprechende Aushänge, erfolgen. Werden die Daten online erhoben, können diese Informationen in den Nutzungsbedingungen hinterlegt werden.
Aufbewahrung und Vernichtung der Corona-Besuchslisten

Die Daten sind nur auf Verlangen an die entsprechenden Behörden zu übermitteln. Dies muss durch das jeweilige Unternehmen dokumentiert werden.
Die Vernichtung bzw. Löschung der Daten sollte je nach vom Land vorgeschriebener Aufbewahrungsfrist vollständig datenschutzkonform erfolgen. Ein einfaches Zerreißen per Hand ist nicht ausreichend.
Insgesamt gilt also, dass Sie Ihre Daten z.B. in Frisiersalons zwar angeben müssen, Sie haben aber dennoch gewisse Rechte. Sie müssen nur gesetzlich vorgeschriebene Daten angeben (siehe CoronaSchVO z.B. von NRW), Sie haben ein Recht auf Transparenz und eine zweckgebundene Verarbeitung Ihrer Daten sowie einer Anonymität vor anderen Besuchenden. Fühlen Sie sich in Ihren Rechten verletzt, können Sie in einem ersten Schritt mit der verantwortlichen Stelle sprechen. Sollte dies nicht zielführend sein, können Sie sich im zweiten Schritt an die entsprechende Beschwerdestelle Ihres Landes wenden. In NRW sind die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalten für datenschutzrechtliche Beschwerden zuständig.
Quellen
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (2020): „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO), 30. Oktober 2020, https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf, letzter Zugriff am 02. November 2020.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (2020): „Hinweise zur Erfassung von Kundenkontaktdaten zwecks Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“, 28. Oktober 2020, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Corona-und-Datenschutz/Gastronomie-Hinweise.html, letzter Zugriff am 02. November 2020.