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© Chris Yang, Unsplash

Hinweisgeberschutzgesetz: Unternehmen in der Pflicht

Am 02. Juli 2023 war es endlich soweit: Das lang erwartete Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat in Deutschland in Kraft. Nach einigen Anläufen und Kompromissen zwischen Bund und Ländern ist das Gesetz nun verbindlich für Unternehmen und Organisationen.

Doch was bedeutet das neue Gesetz für Unternehmen und welche Schritte müssen Sie jetzt unternehmen? 

Fristen beachten

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass Unternehmen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes haben. Hat Ihr Unternehmen 50 bis 249 Mitarbeitenden gilt eine Schonfrist bis zum 17. Dezember 2023. Gibt es 250 oder mehr Beschäftigte, gilt das Gesetz bereits und Sie hätten es bis zum 02. Juli 2023 umsetzen müssen. 

Was müssen Unternehmen umsetzen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz legt eine Reihe von Anforderungen fest, die Unternehmen erfüllen müssen:

1. Interne Hinweisgebersysteme einrichten

Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. „Whistleblower:innen“ müssen dabei die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben. Dies gewährleistet eine flexible und barrierefreie Meldung von Verstößen.

Existiert bereits eine Meldestelle, sollten Sie unbedingt prüfen, ob diese im Einklang mit den Regelungen des neuen Gesetzes ist. Achten Sie dabei vor allem auf die Anforderungen an die Personen, die sich um die Meldestelle kümmern. Diese müssen unabhängig sein, dürfen keinen Interessenskonflikt haben und müssen zur Geheimhaltung verpflichtet sein sowie die notwendige Fachkunde vorweisen. 

2. Prozesse etablieren

Neben der Einrichtung einer internen Meldestelle schreibt das HinSchG auch Fristen vor. So muss die Meldestelle beispielsweise innerhalb von sieben Tagen den Erhalt eines Hinweises bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die Hinweisgebenden über ergriffene Maßnahmen informieren.

Gleichzeitig gilt: Jegliche Verarbeitung von Hinweisen im Rahmen der Meldestelle muss datenschutzkonform erfolgen und Hinweisgebende geschützt werden. Dafür benötigen Unternehmen funktionierende Prozesse. Zunächst müssen Sie klären, wer für die Bearbeitung von eingehenden Meldungen zuständig sein soll. Achten Sie hier unbedingt auf mögliche Interessenkonflikte. Zusätzlich müssen Sie diese Personen entsprechend schulen.

Auch den konkreten Umgang mit Meldungen sollten Sie regeln. Nach welchen Kriterien wird beispielsweise die Stichhaltigkeit einer Meldung geprüft? Welche Folgemaßnahmen sind in welchen Fällen möglich? Wie soll mit Hinweisgebenden kommuniziert werden? Und wie erfolgt die erforderliche Dokumentation gesetzeskonform? 

Beachten Sie: Unternehmen mit einem Betriebsrat sollten eine längere Vorlaufzeit einplanen. Dem Rat stehen bei der Ausgestaltung der Meldestelle Mitbestimmungsrechte zu. Dazu sollten Sie ggf. eine Betriebsvereinbarung abschließen.

3. Mitarbeitende informieren

Sie müssen zudem Ihre Mitarbeitenden umfassend informieren und sollten genau erklären, wie die interne Meldestelle funktioniert und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz der Personen ergriffen werden. Zusätzlich müssen Sie darüber informieren, dass Mitarbeitende auch externe Meldestellen, z. B. vom Justizministerium, nutzen dürfen.

Grundsätzlich ist es natürlich im Sinne des Unternehmens und auch des Gesetzes, dass Mitarbeitende und weitere potenzielle Hinweisgebende die interne Meldestelle nutzen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, direkt gegenzusteuern und Probleme intern zu lösen. Außerdem kann so eine behördliche Untersuchung vermieden werden. Daher ist es besonders wichtig, transparent zu kommunizieren und Vertrauen in die Meldestelle aufzubauen. Auch eine intuitive Gestaltung und leichte Erreichbarkeit können dazu beitragen, dass primär interne Kanäle genutzt werden. 

4. Datenschutz einhalten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der internen Meldestelle birgt erhebliche Risiken – nicht nur für Hinweisgebende, sondern auch für die Personen, die vom Inhalt der Meldungen betroffen sind. Daher macht es die DSGVO erforderlich, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor Inbetriebnahme der internen Meldestelle zu erstellen und zu dokumentieren. Hierzu muss die/der Datenschutzbeauftragte mit hinzugezogen werden.

Für die Arbeit der internen Meldestelle sollten neben einer Datenschutzerklärung für Hinweisgebende die gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligungserklärungen datenschutzkonform vorbereitet werden.

Nicht zuletzt sollte man die Verarbeitungen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren, ggf. die Auftragsverarbeitungen klären und den Prozess, der die gesetzlich vorgeschriebenen Löschungen umsetzt, dokumentieren. 

Umsetzung erfordert Vorbereitung

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist komplex:

  • Interne Meldestellen technisch, organisatorisch und personell planen
  • Auf Konformität mit HinSchG und Datenschutz prüfen
  • Beschäftigte entsprechend schulen
  • Den Betriebsrat und das Datenschutz-Team einbeziehen
  • Mitarbeitende und mögliche Hinweisgebende informieren
  • Vertrauen in die Meldestelle etablieren 

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes erfordert also eine sorgfältige Planung und Implementierung, um den Schutz von „Whistleblower:innen“ zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen der Unternehmen zu wahren.

Wenn Sie die Anforderungen nicht ohnehin bereits umgesetzt haben, sollten Sie dringend die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Zwei Monate sind nicht viel Zeit, um alle Prozesse zu etablieren und alle Beteiligten ins Boot zu holen. 

Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes kompakt für Sie zusammengefasst.

Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen. Das können beispielsweise Arbeitnehmer:innen, Selbstständige, Praktikant:innen oder Beamte und Beamtinnen sein.
Sachlich erstreckt sich das neue Hinweisgeberschutzgesetz auf alle Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind. Bei bußgeldbewehrten Verstößen müssen die verletzten Vorschriften dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen.
Insgesamt hat das Bundesministerium für Justiz den Entwurf von Verstößen gegen ausschließlich EU-Recht auf bestimmte Bereiche des deutschen Rechts ausgeweitet. Dazu gehören etwa Fälle wie Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug. Hinzu kommen das deutsche Kartellrecht und Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit.  

Interne und externe Meldestellen

Für die Meldung von Verstößen sollen hinweisgebenden Personen sowohl interne als auch externe Meldestellen zur Verfügung stehen. An welche Stelle sie sich wenden, ist den Personen dabei freigestellt. Egal, ob extern oder intern, die kontaktierte Meldestelle ist im nächsten Schritt für die Prüfung der eingegangenen Meldung und das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig.
Eine Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person muss bei internen Meldestellen innerhalb von sieben Tagen nach Eingang und bei externen Stellen unverzüglich, aber spätestens nach sieben Tagen erfolgen. Zusätzlich müssen die Meldestellen innerhalb von drei Monaten ab der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung zu geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und den Gründen dafür geben.
Organisationen aus der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor müssen eigene interne Meldestellen einrichten, wenn sie mindestens 50 Beschäftigte haben. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen, wie z. B. Wertpapierdienstleistungen oder Versicherungen – hier müssen alle Unternehmen interne Meldestellen einrichten.
Bei einer Größe von 50-249 Beschäftigten haben Organisationen für die Einrichtung bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Größere Organisationen müssen die Vorgaben bereits bis zum 02. Juli 2023 umsetzen.
Die Einrichtung der internen Meldestelle können Organisationen selbst übernehmen oder Dritte damit beauftragen. In Konzernen können sie zudem bei der Konzernmutter angesiedelt sein. Organisationen mit bis zu 249 Beschäftigten können sich mit weiteren Organisationen zusammentun und gemeinsam eine Meldestelle betreiben.
Zusätzlich zu den internen Stellen richtet das Bundesamt für Justiz eine zentrale externe Meldestelle ein, die Bund-Länder-übergreifend sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor zuständig ist. 

Offenlegung

Hinweisgebende Personen dürfen sich zwar aussuchen, ob sie sich an eine externe oder eine interne Meldestelle wenden, an die Öffentlichkeit dürfen sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gehen. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn irreversible Schäden zu befürchten sind oder die externe Meldestelle nicht die notwendigen Folgemaßnahmen ergriffen hat.

Vertraulichkeitsgebot

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz von Whistleblower:innen. Deshalb soll das Vertraulichkeitsgebot in dem Gesetzesentwurf wirksam die Identität von hinweisgebenden und sämtlichen betroffenen Personen schützen. Nach diesem Gebot darf die Identität nur den für die Bearbeitung zuständigen Personen bekannt sein. Dafür müssen Organisationen bei der Einrichtung der internen Meldestelle und den dazugehörigen Prozessen sorgen. Ausnahmen gelten nur in Sonderfällen wie Strafverfahren oder auf Verlagen von Strafverfolgungsbehörden.
Zu den benötigten Prozessen gehören auch technische Maßnahmen, um unrechtmäßige Zugriffe – auch innerhalb der Organisation – zu verhindern. Für diese Zugriffskontrolle bedarf es eines gesonderten Berechtigungskonzepts. Außerdem müssen Organisationen die entsprechenden Dateien und Ordner verschlüsseln sowie den Zugriff darauf überwachen. Dazu gehört etwa ein Logfile, aus dem hervorgeht, wer wann auf die Daten zugegriffen hat. All das muss zudem umfassend protokolliert werden. 

Anonyme Meldungen

Anonyme Meldungen sind zwar nicht mehr kategorisch ausgeschlossen, aber auch nicht verpflichtend vorgesehen. Die für die Einrichtung der Meldestelle Verantwortlichen können selbst entscheiden, ob die Abgabe anonymer Meldungen in ihrem System möglich sein soll oder ob sie darauf verzichten. Diese Entscheidungsfreiheit gibt es vor allem, weil die Gesetzgeber erste Erfahrungen abwarten und Überlastungen vermeiden wollen.
Wenn es nicht ohnehin eine spezialgesetzliche Regelung gibt, sollen interne und externe Stellen dennoch anonym eingehende Meldungen bearbeiten.

Schutz vor Repressalien

Mit eine der wichtigsten Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz vor Repressalien. Es ist grundsätzlich verboten, hinweisgebende Personen durch Repressalien abzuschrecken oder zu „bestrafen“. Unter Repressalien fallen etwa Kündigung, Abmahnung, Ausbleiben von Beförderungen, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing.
Um Whistleblower:inne wirksam zu schützen, ist eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person vorgesehen. Das heißt, Organisationen müssen nachweisen, dass beispielsweise eine Abmahnung nicht im Verhältnis zu möglichen Meldungen von Beschäftigten steht. 

Schadensersatzansprüche

Um Organisationen zusätzlich vom Gebrauch von Repressalien abzuschrecken, sieht das Hinweisgeberschutzgesetz Schadensersatzansprüche vor. Bei einem Verstoß gegen das Repressalien-Verbot müssen Organisationen den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Umgekehrt sind aber auch hinweisgebende Personen verpflichtet, mögliche Schäden zu erstatten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschmeldungen machen. Damit soll ein möglicher Missbrauch verhindert werden. 

Sanktionen

Zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen können Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeiten gelten und mit Geldbußen geahndet werden. So sind etwa Bußgelder bis 50.000 € möglich, wenn versucht wird, Meldungen oder die darauffolgende Kommunikation zu verhindern, unberechtigte Repressalien ergriffen werden oder das Vertraulichkeitsgebot verletzt wird. 
Diese Bußgelder richten sich gegen die Verantwortlichen in der Organisation. Bußgelder für Organisationen können sich auf bis zu 500.000 € belaufen.
Außerdem sind Bußgelder von bis zu 20.000 € vorgesehen, wenn Organisationen keine internen Meldesysteme einrichten oder betreiben.
Hinzu kommen mögliche Sanktionen durch Rechtsverstöße, die durch Whistleblower:innen gemeldet werden. Auch hier sind empfindliche Bußgelder möglich – beispielsweise bei Kartellrechtsverletzungen oder Datenschutzverstößen. 

Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz

Einer der größten Kritikpunkte am Hinweisgeberschutzgesetz ist der Umgang mit anonymen Meldungen. Organisationen sind nicht gesetzlich verpflichtet, das Einreichen anonymer Meldungen systemseitig zu ermöglichen.  Das erhöht die Hemmschwelle für hinweisgebende Personen allerdings ungemein. In der Folge könnten weniger Meldungen eingehen, weil Beschäftigte trotz des Hinweisgeberschutzgesetzes Repressalien fürchten. Daher fordern einige Stelle eine verpflichtende Einrichtung von anonymen Meldesystemen.

Zusätzlich wird die eingeschränkte Erweiterung auf nationales Recht kritisiert. Einerseits ist es begrüßenswert, dass nicht nur Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden können. Andererseits bleiben Missstände in vielen Bereichen außen vor. Zudem bedeutet das für hinweisgebende Personen, dass sie vor einer Meldung erst abgleichen müssen, ob der beobachtete Verstoß wirklich in den Geltungsbereich fällt. 

Interne Meldestelle outsourcen: Vor- und Nachteile im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Verantwortliche sollten schon jetzt mit der Einrichtung einer internen Meldestelle beginnen und klare Vorgaben erlassen, wie mit Meldungen von Whistleblower:innen umzugehen ist. Ob sie die Meldestelle selbst betreiben oder an Dritte outsourcen, ist Organisationen dabei freigestellt.

Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Vor- und welche Nachteile das Outsourcen der internen Meldestelle für Organisationen mit sich bringt. 

Nachteile Outsourcing

Der wohl wichtigste Punkt für Organisationen: die Kosten. Bei einer outgesourcten Stelle fallen potenziell hohe Kosten an, die auf den ersten Blick höher erscheinen als bei einer internen Lösung. Hier muss allerdings bedacht werden, dass das Aufsetzen einer eigenen Meldestelle enorm viele Ressourcen bindet: Die Prozesse müssen bedacht, rechtlich geprüft und technisch angemessen umgesetzt werden. Organisationen sollten daher genau durchrechnen, welche Variante für sie kostengünstiger ist.

Hinzu kommt, dass sich Organisationen von externen Dienstleistungsunternehmen abhängig machen – beispielsweise bei der Bereitstellung von Daten im Fall der Verteidigung von Rechtsansprüchen. Hier sollten Organisationen genau darauf achten, ob es eine vertragliche Zusicherung der Datenübermittlung in einem gewissen Zeitraum gibt.

Gerade bei größeren Meldestellen, die von einer Vielzahl an Organisationen genutzt werden, steigt die Gefahr, dass diese zum Angriffsziel von gezielter Sabotage und Hackings werden oder dass sogenannte Trolls die Meldestelle missbrauchen. Achten Sie daher darauf, dass die von Ihnen gewählte Meldestelle die nötigen Sicherheitsmaßnahmen trifft. 

Vorteile Outsourcing

Ein großer Vorteil des Outsourcings ist, dass sich Organisationen nicht um die dafür benötigte Infrastruktur kümmern müssen. Die Server des Auftragsverarbeiters müssen nicht gewartet werden. Gleichzeitig verschlüsselt der Auftragsverarbeiter die Server mit einer entsprechenden Technologie. Durch Service- und Wartungsverträge kann so – ohne selbst besonderen technischen Aufwand betreiben zu müssen – ein hoher Schutz für hinweisgebende Personen gewährleistet werden.

Hinzu kommt, dass das eigene IT-Personal bei Wartungen etc. nicht zufällig Einsicht nehmen kann. Insgesamt ist das Berechtigungskonzept besser abbildbar, es entstehen keine internen Interessenskonflikte und Vertretungsregelungen stellen kein Problem dar.

Derartige Lösungen sind zudem meist flexibel und können erweitert werden durch eine Hotline oder andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Außerdem werden sie an die jeweilige Rechtsprechung angepasst – ohne, dass Sie sich gesondert informieren müssen. Auch branchenspezifische Anforderungen können einfach abgebildet werden. 

Bei einer outgesourcten Meldestelle erfolgt die Aufnahme der Hinweise rechts- und revisionssicher. In einigen Fällen findet durch das Dienstleistungsunternehmen bereits eine Vorbewertung statt und/oder die nötigen Folgemaßnahmen werden sofort eingeleitet.

Darüber hinaus erfolgen die Archivierung und Datenlagerung gemäß den Vorgaben – inklusive Löschkonzept. So werden alle Betroffenen geschützt.

Die Kosten für die Wartung und den Betrieb der Meldestelle sind dabei skalierbar und genau planbar. Außerdem können Organisationen mit einer rechtssicheren Umsetzung Bußgelder vermeiden

Direkter Vergleich

Vorteile Nachteile
  • Infrastruktur bereitgestellt, gewartet und verschlüsselt
  • Hoher Schutz für Betroffene
  • Keine versehentliche Einsicht
  • Einfache Berechtigungskonzepte
  • Vertretungsregelungen problemlos möglich
  • Flexibel erweiterbar
  • Immer an aktuelle Rechtsprechung angepasst
  • Branchenspezifische Anforderungen abbildbar
  • Aufnahme von Hinweisen erfolgt rechts- und revisionssicher
  • Ggf. Vorbewertung durch Dienstleistungsunternehmen
  • Rechtsichere Archivierung
  • Kosten skalierbar und planbar
  • Geringeres Risiko von Bußgeldern mit konformer Lösung 
  • Potenziell hohe Kosten (ggf. Design-Anpassung zusätzlich)
  • Abhängigkeit von externem Dienstleistungsunternehmen
  • Bei großen Stellen: möglicherweise erhöht Gefahr von Sabotage- und Hacking-Angriffen













Wir unterstützen Sie!

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Wir unterstützen Sie bei Ihrer internen Meldestelle – von dem datenschutzkonformen Aufsetzen Ihrer Prozesse bis zur Bereitstellung von Meldesystemen. Neben Hinweisdokumenten stellen wir eine Telefonhotline, eine Meldemöglichkeit über „hinweise.de“ sowie eine Mail-Adresse bereit. Die eingehenden Meldungen prüfen wir auf Plausibilität, veranlassen in Ihrer Organisation geeignete Folgemaßnahmen und informieren die Meldenden nach angemessener Frist. 

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Quellen

Bollinger, Frank und Dr. Philipp Byers (2022): „Regierungsentwurf für Hinweisgeberschutzgesetz hat noch Schwachstellen“, Haufe, 08. August 2022, https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/bundeskabinett-beschliesst-hinweisgeberschutzgesetz_76_572634.html, letzter Zugriff am 25. August 2022.

Bundesamt für Justiz (2023): „Hinweisgeberschutzgesetz verkündet – Errichtung externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz“, 02. Juni 2023, https://www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2023/20230602.html, letzter Zugriff am 28. September 2023.

Bundesministerium der Justiz (2022): „Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen“, 27. Juli 2022, https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/0727_Hinweisgeberschutz.html, letzter Zugriff am 25. August 2022.

IHK Hamburg (2023): “Whistleblowing: Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt“, https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/wirtschaftsrecht/arbeitsrecht/whistleblowing-5673656, letzter Zugriff am 28. September 2023.

IHK Wiesbaden (2023): „Das Hinweisgeberschutzgesetz – Was Unternehmen zu beachten haben. Update zum Hinweisgeberschutzgesetz“, https://www.ihk.de/wiesbaden/recht/rechtsberatung/hinweisgeberschutzgesetz-5818288, letzter Zugriff am 28. September 2023. 

Sørensen, Evelyne Dr., (2022): „Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz“, activeMind.legal, 27. Juli 2022, https://www.activemind.legal/de/artikel/hinweisgeberschutzgesetz/, letzter Zugriff am 25. August 2022. 

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