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Hinweisgeberschutzgesetz im Kabinett beschlossen: Das sollten Sie wissen
Hinweise von Whistleblowern können zur Compliance beitragen. Denn: Oft decken sie Rechtsverstöße und Missstände auf. Ein Hinweissystem ist daher ein wichtiger Bestandteil von Compliance-Systemen in Organisationen.
Allerdings gibt es für Whistleblower in Deutschland noch keinen wirksamen Schutz. Eine entsprechende EU-Richtlinie ist noch nicht umgesetzt und hinweisgebenden Personen können Repressalien von Abmahnungen bis Kündigung drohen.
Das soll sich mit dem kürzlich vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz künftig ändern. Wir fassen für Sie die wichtigsten Regelungen zusammen und erklären, was für Organisationen nun zu tun ist.
Hintergrund
Am 27. Juli beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des Bundesministeriums für Justiz zu einem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen und der Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Der Entwurf dient damit der Umsetzung der EU-weiten Hinweisgeberschutzrichtlinie, die eigentlich bereits bis zum 17. Dezember 2021 in Nationalrecht umzusetzen war. Daher läuft gegen die Bundesrepublik ein Vertragsstrafverfahren der EU.
Zentraler Bestandteil des nun beschlossenen Entwurfs ist das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz. Oberstes Ziel ist der Schutz hinweisgebender Personen – auch Whistleblower genannt – vor Repressalien wie Kündigung, Mobbing oder ausbleibender Beförderung. Das Hinweisgeberschutzgesetz wird zusätzlich durch Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen begleitet.
Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes kompakt für Sie zusammengefasst.
Anwendungsbereich
Interne und externe Meldestellen
Offenlegung
Vertraulichkeitsgebot
Anonyme Meldungen
Schutz vor Repressalien
Schadensersatzansprüche
Sanktionen
Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz
Einer der größten Kritikpunkte am Hinweisgeberschutzgesetz ist der Umgang mit anonymen Meldungen. Organisationen wären nach dem aktuellen Entwurf nicht gesetzlich verpflichtet, das Einreichen anonymer Meldungen systemseitig zu ermöglichen. Selbst, wenn anonyme Meldungen eingehen, soll die Bearbeitung nur nachranging erfolgen. Das erhöht die Hemmschwelle für hinweisgebende Personen allerdings ungemein. In der Folge könnten weniger Meldungen eingehen, weil Beschäftigte trotz des Hinweisgeberschutzgesetzes Repressalien fürchten. Daher fordern einige Stelle eine verpflichtende Einrichtung von anonymen Meldesystemen.
Zusätzlich wird die eingeschränkte Erweiterung auf nationales Recht kritisiert. Einerseits ist es begrüßenswert, dass nicht nur Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden können. Andererseits bleiben Missstände in vielen Bereichen außen vor. Zudem bedeutet das für hinweisgebende Personen, dass sie vor einer Meldung erst abgleichen müssen, ob der beobachtete Verstoß wirklich in den Geltungsbereich fällt.
Was ist zu tun?
Organisationen sind gut daran beraten, schon jetzt aktiv zu werden, auch wenn es sich bisher lediglich um einen Gesetzesentwurf handelt. Denn das Hinweisgeberschutzgesetz wird bereits drei Monate nach Verkündung in Kraft treten. Außerdem ist die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes komplex.
Eine funktionierende und nutzungsfreundliche Meldestelle ist auch allein deshalb im Interesse der Organisationen, damit sich Beschäftige zuerst an die interne Stelle richten. Gibt es keine interne Meldemöglichkeit oder machen Beschäftigte schlechte Erfahrungen mit dem internen System, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie sich an externe Stellen wenden und somit Interna offenlegen. Das kann nicht im Interesse der Organisation sein – zumal staatliche Kontrollen die Folge sein können. Damit Mitarbeitende zunächst intern Hinweise abgeben, kann es sich zudem anbieten, anonyme Meldungen – auch wenn sie gesetzlich nicht gefordert sind – zu ermöglichen und so die Hemmschwelle zu senken.
Verantwortliche sollten schon jetzt mit der Einrichtung einer internen Meldestelle beginnen und klare Vorgaben erlassen, wie mit Meldungen von Whistleblowern umzugehen ist. Dazu gehören etwa Regelungen zu Dokumentationspflichten, Maßnahmen zur Fristwahrung und Folgemaßnahmen wie interne Untersuchungen. Die Prozesse sind im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz aufzusetzen und konstant auf Compliance zu überprüfen. Außerdem müssen Organisationen festlegen, wer mit der Umsetzung der Vorgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz betraut werden soll. Die für die Bearbeitung von Meldungen eingesetzten Beschäftigten müssen zudem gesondert geschult werden – auch in Bezug auf Datenschutzvorschriften.
Auch Organisationen, die bereits über ein Meldesystem verfügen, sollten dieses prüfen und mit den gesetzlichen Vorgaben abgleichen.
Organisationen mit Personalvertretung sollten darüber hinaus längere Vorlaufzeiten einplanen. Vertretungen haben bei der Ausgestaltung der Meldestelle nämlich Mitbestimmungsrechte. Daher müssen sie hier zusätzlich eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Fazit
Das Bundeskabinett hat zwar das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen, damit ist das Gesetzgebungsverfahren allerdings noch nicht abgeschlossen. Im zweiten Schritt wird der Entwurf nun dem Bundesrat zugeleitet. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung geht es an den Deutschen Bundestag und wird dort beraten. Daher sind prinzipiell auch noch Änderungen an dem Entwurf möglich.
Nichtsdestotrotz sollten Organisationen schon jetzt mit den nötigen Vorbereitungen beginnen, da die erste Frist bereits Ende dieses Jahres ist. Zusätzlich ist die Einrichtung einer internen Meldestelle und der dazugehörigen Prozesse eine zeitintensive Aufgabe, die zudem durchdacht sein will.
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Quellen
Bollinger, Frank und Dr. Philipp Byers (2022): „Regierungsentwurf für Hinweisgeberschutzgesetz hat noch Schwachstellen“, Haufe, 08. August 2022, https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/bundeskabinett-beschliesst-hinweisgeberschutzgesetz_76_572634.html, letzter Zugriff am 25. August 2022.
Bundesministerium der Justiz (2022): „Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen“, 27. Juli 2022, https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/0727_Hinweisgeberschutz.html, letzter Zugriff am 25. August 2022.
Sørensen, Evelyne Dr., (2022): „Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz“, activeMind.legal, 27. Juli 2022, https://www.activemind.legal/de/artikel/hinweisgeberschutzgesetz/, letzter Zugriff am 25. August 2022.