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Datenschutz meets Kinderschutz: Was soziale Einrichtungen zum UBSKMG wissen müssen

Zuletzt aktualisiert am 01.07.2025

Am 1. Juli 2025 ist das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen – kurz UBSKMG – in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird ein neues Kapitel im institutionellen Kinderschutz aufgeschlagen. Ziel ist es, sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend durch umfassende strukturelle Reformen entschieden entgegenzuwirken. Das Gesetz, auch als 3. UBSKM-Gesetz bekannt, ist ein zentraler Baustein der bundesweiten Strategie zur Prävention und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs. Es reagiert auf jahrzehntelange Versäumnisse und strukturelle Schwächen im Umgang mit Betroffenen – insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.

Was regelt das UBSKMG konkret?

Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist mehr als nur ein Signal an die Gesellschaft. Es schafft neue rechtliche Grundlagen im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Damit erhält das Thema Prävention sexueller Gewalt erstmals eine strukturell abgesicherte Verankerung im Kinder- und Jugendhilferecht.

 
Die gesetzlichen Regelungen zielen auf eine bessere Verzahnung von Hilfe, Schutz und Aufarbeitung ab. Ein zentrales Element ist die Stärkung der Rolle des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), der die Maßnahmen koordiniert. Neu eingeführt wurden zudem ein Betroffenenrat und eine Unabhängige Aufarbeitungskommission, die institutionelle Lernprozesse unterstützen und Missstände offenlegen sollen. 

Was genau ändert sich mit dem UBSKMG?

Akteneinsicht für Betroffene – ein Paradigmenwechsel

Mit § 9b SGB VIII wird erstmals ein gesetzlich verankertes Akteneinsichtsrecht für Betroffene der Jugendhilfe eingeführt – sofern ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Kinderschutz vorliegt. Bislang war Akteneinsicht nur während laufender Verfahren möglich, weshalb diese Regelung eine bestehende Lücke schließt. Künftig müssen Behörden verbindliche Kriterien zur Bewertung dieses Interesses entwickeln, wobei sie von der Unabhängigen Aufarbeitungskommission unterstützt werden.

Für soziale Einrichtungen entstehen daraus erhebliche datenschutzrechtliche Herausforderungen. Es gilt, die Interessen der Betroffenen gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter (z. B. bei vertraulich anvertrauten Informationen nach § 65 SGB VIII) abzuwägen. In sensiblen Fällen sind Einzelfallprüfungen und Akten-Schwärzungen erforderlich. Zudem entsteht ein Spannungsverhältnis zur DSGVO: Während Art. 15 DSGVO ein umfassendes Auskunftsrecht gewährt, ist das Einsichtsrecht nach § 9b SGB VIII an einen konkreten Kinderschutzbezug geknüpft – was zu rechtlichen Konflikten führen kann.

Einführung einer 70-jährigen Aufbewahrungsfrist

Die Einführung einer 70-jährigen Aufbewahrungsfrist nach Vollendung des 30. Lebensjahres stellt die bedeutendste praktische Neuerung des UBSKMG dar. Sie betrifft unter anderem Erziehungs- und Heimakten und führt faktisch zu einer Archivierung bis zum 100. Lebensjahr der Betroffenen. Damit verlängert sich die Frist im Vergleich zu den bisherigen Regelungen von 10 bis 30 Jahren deutlich. Ziel ist es, auch spätere Aufarbeitungsbedarfe von Betroffenen sexueller Gewalt zu ermöglichen.

Laut § 9b Abs. 2 SGB VIII müssen freie Träger mit öffentlichen Trägern vertraglich regeln, wie die Aufbewahrung, Akteneinsicht und Auskunftserteilung erfolgen – inklusive Lösungen für den Fall der Tätigkeitseinstellung oder Insolvenz. Die Umsetzung erfordert umfassende technische und organisatorische Anpassungen, da viele IT-Systeme nicht auf eine so langfristige Datenarchivierung ausgelegt sind.

Wissenschaftliche Analysen als neues Qualitätsinstrument

Gemäß § 79a Abs. 2 SGB VIII sind öffentliche Träger der Jugendhilfe dazu verpflichtet, wissenschaftliche Analysen durchzuführen, um die Qualitätsstandards im Kinderschutz weiterzuentwickeln. Das Ziel besteht in einer evidenzbasierten Auswertung problematischer Kinderschutzfälle. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung von Sozialdaten wurden mit Anpassungen in den §§ 64 und 65 SGB VIII geschaffen – bevorzugt anonymisiert, bei Bedarf auch pseudonymisiert.

Auch freie Träger sind zur Mitwirkung verpflichtet. Dies muss in den Verträgen mit den öffentlichen Trägern geregelt werden. Einrichtungen müssen ihre Dokumentation daher so datenschutzkonform gestalten, dass sie für wissenschaftliche Auswertungen nutzbar ist, ohne die Persönlichkeitsrechte Betroffener zu gefährden.

Verträge unter der Lupe: Was jetzt geregelt werden muss

Das UBSKMG erfordert eine umfassende Überprüfung und Anpassung der bestehenden Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe. So müssen gemäß § 9b Abs. 2 SGB VIII müssen künftig Aufbewahrungsfristen, Akteneinsicht und Auskunftserteilung vertraglich geregelt, wobei klare Festlegungen für den Umgang mit Akten bei Tätigkeitsende freier Träger zu treffen sind.

Zudem erweitern die §§ 74 und 77 SGB VIII die Qualitätsanforderungen. Freie Träger sind demnach verpflichtet, an wissenschaftlichen Analysen mitzuwirken (§ 79a Abs. 2 SGB VIII). Darüber hinaus wird der Gewaltschutz zum bewertungsrelevanten Qualitätsmerkmal. Auch Finanzierungsvereinbarungen müssen an die neuen Pflichten angepasst werden.

Mit Betroffenen, für Betroffene: Neue Gremien im Kinderschutz

Mit dem Betroffenenrat und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission führt das UBSKMG zwei neue Strukturen ein, die auch soziale Einrichtungen betreffen. Der Betroffenenrat vertritt die Interessen von Menschen, die in ihrer Kindheit sexuelle Gewalt erfahren haben. Die Aufarbeitungskommission begleitet und bewertet institutionelle Aufarbeitungsprozesse und initiiert Forschungsprojekte, darunter auch solche in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Ab dem 1. Januar 2026 ergänzt § 6 KKG zudem ein bundesweites telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz, das auch Fachkräften der Jugendhilfe zur Verfügung steht. Es bietet professionelle Unterstützung bei der Einschätzung von Verdachtsfällen sexueller Gewalt.

So gelingt die Umsetzung in der Praxis

Die Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist anspruchsvoll. Einrichtungen sollten zunächst eine Bestandsaufnahme ihrer Aktenbestände durchführen und klären, welche Unterlagen von der 70-jährigen Aufbewahrungspflicht betroffen sind.
 
IT-Abteilungen müssen prüfen, ob bestehende Archivierungssysteme den neuen Anforderungen gerecht werden. Datenschutzbeauftragte sollten eng eingebunden werden, um interne Prozesse für die Akteneinsicht und Datenübermittlung zu Forschungszwecken DSGVO-konform aufzusetzen.
 
Nicht zuletzt ist eine Sensibilisierung des Personals unerlässlich. In Fortbildungen sollten die neuen rechtlichen Pflichten, datenschutzrechtliche Abwägungen und praktische Fallstricke bei der Umsetzung thematisiert werden. Auch bestehende Schutzkonzepte müssen mit den neuen gesetzlichen Qualitätsstandards in Einklang gebracht werden. 

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Dringender Handlungsbedarf: Was Träger und Einrichtungen jetzt tun müssen

Das UBSKMG ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten – mit sofortiger Wirkung für zentrale Regelungen wie das Akteneinsichtsrecht (§ 9b SGB VIII) und die verlängerten Aufbewahrungsfristen. Da das Gesetz keine Übergangsfristen vorsieht, sind soziale Einrichtungen unmittelbar gefordert. Einzig das medizinische Beratungsangebot (§ 6 KKG) startet verzögert zum 1. Januar 2026.
 
Für die Praxis bedeutet dies, dass Einrichtungen jetzt ihre internen Abläufe, Archivierungssysteme und Datenschutzprozesse überprüfen und anpassen müssen. Verträge mit öffentlichen Trägern müssen neu verhandelt, technische Infrastrukturen auf langfristige Datenhaltung ausgerichtet und Mitarbeitende gezielt geschult werden. Auch bestehende Schutzkonzepte sollten überarbeitet und an die neuen Qualitätsanforderungen angepasst werden.
 
Das UBSKMG bringt somit nicht nur rechtliche Pflichten mit sich, sondern bietet auch die Chance, die institutionelle Aufarbeitung zu stärken und den Kinderschutz systematisch weiterzuentwickeln – vorausgesetzt, die Umsetzung erfolgt engagiert und strukturiert. 

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung

Die neuen Anforderungen des UBSKMG stellen viele Einrichtungen vor komplexe Herausforderungen – von der datenschutzkonformen Archivierung bis zur Anpassung interner Prozesse und Verträge. Wir begleiten Sie dabei und sorgen gemeinsam für einen sichere und gesetzeskonforme Umsetzung.

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Quellen

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (2024): „Stellungnahme zum Regierungsentwurf ‚Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen'", 15.05.2024, Berlin, https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2024/AGJ-StN_Regierungsentwurf_UBSKM.pdf, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Bayerisches Landesjugendamt (BLJA) (2015): „Empfehlungen über die Aufbewahrung von Akten der Jugendämter", 26.07.2004, München, https://www.blja.bayern.de/bibliothek/ministerielle-bekanntmachungen/empfehlungen-aktenaufbewahrung-jugendaemter/, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren (2024): „Stellungnahme der Kinderschutz-Zentren zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen", 22.04.2024, Köln, https://www.kinderschutz-zentren.org/wp-content/uploads/2024/04/StN_BAG_KIZ_UBSKM_Gesetz_22.4.24.pdf, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Bundesgesetzblatt (2025): „Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 107 - Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen", 08.04.2025, Bonn, https://www.bundesgesetzblatt.de, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (2024): „Stellungnahme zum Referenten- und Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)", 30.10.2024, Berlin, https://www.bundeskoordinierung.de/de/article/697.stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-stärkung-der-strukturen-gegen.html, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2025): „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen", 21.03.2025, Berlin, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2025): „Bundesrat stimmt Antimissbrauchsbeauftragtengesetz zu", 21.03.2025, Berlin, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundesrat-stimmt-antimissbrauchsbeauftragtengesetz-zu-257854, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (2025): „Kinder besser schützen: BZgA erhält gesetzlichen Auftrag zur Prävention sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen", 31.01.2025, Köln, https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2025-01-31-kinder-besser-schuetzen-bzga-erhaelt-gesetzlichen-auftrag-zur-praevention-sexueller-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen/, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Der Paritätische Gesamtverband (2025): „Bundestag beschließt am 31.01.2025 das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM-Gesetz)", 13.02.2025, Berlin, https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/bundestag-beschliesst-am-31012025-das-gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-ubskm-gesetz/, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP) (2024): „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) - Gemeinsame Stellungnahme", 25.04.2024, Berlin, https://www.dgkjp.de/entwurf-ubskmg/, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) (2024): „DIJuF-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen", 24.04.2024, Heidelberg, https://dijuf.de/newsdetail?tx_news_pi1[action]=detail&tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[news]=236&cHash=7923e47f9bc61e50c8081727f1658d15, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) (2025): „Newsletter 1/2025", 01.01.2025, Heidelberg, https://dijuf.de/newsletter-1/2025, letzter Zugriff am 11.06.2025
Deutsches Jugendinstitut e.V. (DJI) (2024): „Stellungnahme des Deutschen Jugendinstituts e.V. zum Referentenentwurf des BMFSFJ ‚Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen'", 22.04.2024, München, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/241400/6662f70201f589b35f062ea8062991dc/dji-data.pdf, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Deutsches Jugendinstitut e.V. (DJI) (2024): „Zentrum für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen", 24.10.2024, München, https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/zentrum-fuer-forschung-zu-sexueller-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen.html, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) (2025): „Bundestag beschließt Anti-Missbrauchsgesetz", 05.02.2025, Hannover, https://www.ekd.de/bundestag-beschliesst-anti-missbrauchsgesetz-88275.htm, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Institut für soziale Arbeit e.V. (ISA) (2023): „#sichere.sache: Stärkung des Schutzes vor sexueller Gewalt in Jugendverbänden in Nordrhein-Westfalen", 23.10.2023, Münster, https://isa-muenster.de/arbeitsbereiche/kinder-und-jugendhilfe/kinderschutz/sicheresache/, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Kindler, Heinz & Münzer, Anke (2023): „Wirksamkeit institutioneller Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt", 28.04.2023, Berlin, https://link.springer.com/10.1007/s12592-023-00449-5, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Landesjugendamt Rheinland (LVR) (2025): „Newsletter ‚Rechtsfragen der Jugendhilfe' - Ausgabe März 2025", 11.06.2025, Köln, https://www.lvr.de/de/nav_main/derlvr/presse_1/pressemeldungen/press_report_488576.jsp, letzter Zugriff am 11.06.2025
 
Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) (2024): „Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen", 19.06.2024, Berlin, https://beauftragte-missbrauch.de/presse/artikel/899, letzter Zugriff am 11.06.2025 

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