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NIS2-Richtlinie als Chance: Jetzt Ihre IT auf ein gerichtsfestes Fundament stellen
Zuletzt aktualisiert am 18.02.2026
Die Schonfristen laufen ab, die Schlagzeilen überschlagen sich: Die NIS-2-Richtlinie ist in der deutschen Gesetzgebung angekommen. Wer die aktuellen Newsletter der IT-Security-Branche liest, wird vor allem mit einem konfrontiert: Drohszenarien. Es ist die Rede von empfindlichen Bußgeldern und der persönlichen Haftung der Geschäftsführung.
Das ist faktisch nicht falsch – aber es ist der falsche Motivator.
Als Datenschutzsachverständige, Informationssicherheits und Compliance-Berater plädieren wir für einen Perspektivwechsel. Lassen Sie uns das BSIG (BSI-Gesetz) und NIS2UmsuCG nicht als bürokratische Last begreifen, sondern als das, was es im Kern ist: Die längst überfällige Blaupause für eine resiliente, professionelle Unternehmensorganisation.
Weg vom „Angst-Marketing“, hin zur Handlungsfähigkeit
In der Praxis erleben wir oft, dass IT-Sicherheit und Datenschutz als Kostenstellen betrachtet werden, die „irgendwie laufen müssen“. NIS2 ändert die Spielregeln massiv. Das Gesetz zwingt Unternehmen – insbesondere in kritischen Sektoren wie Energie, Gesundheit oder Transport – dazu, IT-Sicherheit nicht mehr als technisches Beiwerk, sondern als strategische Unternehmensentscheidung zu behandeln.
Für Sie als Datenschutzverantwortliche ist das die beste Nachricht des Jahres. Warum?
Weil Sie endlich den Hebel in der Hand haben, um Budgets und Ressourcen zu legitimieren, die für ein solides Management schon immer notwendig waren.
Was bedeutet „Gerichtsfest“ in der Praxis?
Viele Führungskräfte fürchten den Cyberangriff. Doch die juristische Gefahr liegt oft nicht im Angriff selbst (eine 100%ige Sicherheit gibt es nicht), sondern in der Zeit davor und danach.
Eine „gerichtsfeste IT-Infrastruktur“ bedeutet nicht, unverwundbar zu sein. Es bedeutet, nachweisbar sorgfältig gehandelt zu haben.
Wenn wir Sie bei der NIS2-Umsetzung begleiten, zielen wir auf genau diesen Nachweis ab:
- Dokumentierte Prozesse & Lieferkette: Wir verwandeln gelebte Praxis in auditierbare Abläufe und prüfen dabei auch die Sicherheit Ihrer Lieferkette (Supply Chain), wie es das Gesetz fordert.
- Stand der Technik: Wir prüfen, ob Ihre Risikomanagementmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen – genau das ist der Maßstab des Gesetzgebers.
- Reaktionsfähigkeit & Meldepflichten: Ein Incident-Response-Plan, der nicht in der Schublade verstaubt, sondern im Ernstfall funktioniert und die strengen Meldepflichten gegenüber den Behörden fristgerecht erfüllt.
Es geht darum, bereits im Vorfeld die Weichen so zu stellen, dass ein Sicherheitsvorfall Sie nicht aus der Bahn wirft. Unser Ziel ist es, dass Sie genau wissen, was zu tun ist, um die Lage kontrolliert zu managen und die Auswirkungen nachhaltig zu begrenzen.
Synergien nutzen: DSGVO trifft NIS2
Viele Anforderungen der NIS2 – etwa Risikomanagement, Meldewege und Sicherheitsmaßnahmen – haben direkte Schnittmengen mit Art. 32 DSGVO. Wer hier klug agiert, baut keine parallelen Welten auf, sondern ein integriertes Managementsystem.
Wir helfen Ihnen, diese Synergien zu heben. Eine professionelle NIS2-Compliance stärkt automatisch Ihr Datenschutzniveau. Das Ergebnis ist eine entschlackte Compliance-Struktur, die weniger Ressourcen bindet und mehr Sicherheit liefert.
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Wir unterstützen Sie!
Fühlen Sie sich von den neuen Sicherheitsvorgaben überrollt?
Oft ist unklar, ob die Pflichten direkt aus dem Gesetz resultieren oder durch die Hintertür der Lieferkette auf Sie zukommen.
Wir bringen Licht ins Dunkel. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen die Anforderungen Ihrer Kunden und des Marktes und übersetzen diese in einen klaren Maßnahmenplan.
So wird aus Unsicherheit eine solide Strategie – von der Gap-Analyse bis zur auditierbaren Dokumentation.
Unser Fazit: Ein gutes Gefühl statt Panik
Wie immer mit Sachverstand, Begeisterung und der nötigen Portion Pragmatismus.
Quellen
- BSI (2025): „Stand der Technik“, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Grundschutz-in-der-Informationssicherheit/Stand-der-Technik/stand-der-technik.html, letzter Zugriff am 16. Februar 2026.
- Bundesregierung (2025): „Umsetzung der NIS-2-Richtlinie beschlossen“, 08. Dezember 2025, Berlin, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nis-2-richtlinie-deutschland-2373174, letzter Zugriff am 16. Februar 2026.
- Datenschutz-Grundverordnung.eu (2018): „Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung“, dsgvo-gesetz.de, https://dsgvo-gesetz.de/art-32-dsgvo/, letzter Zugriff am 16. Februar 2026.
- Gesetze im Internet (2024): „§ 38 BSIG - Pflichten der Geschäftsleitung“, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009/__38.html, letzter Zugriff am 16. Februar 2026.