© Alina Grubnyak, Unsplash

FAQ zum Recht am eigenen Bild

Immer mit dabei: das Smartphone und damit auch eine Kamera. Bilder sind schnell aufgenommen und genauso schnell auf Instagram, Facebook oder WhatsApp veröffentlicht und geteilt. Das Problem: Das Internet vergisst nicht. Einmal geteilt, ist es quasi unmöglich, Bilder komplett löschen zu lassen. Daher gilt: Vorsicht beim Posten von Bildern – vor allem, wenn noch weitere Personen zu sehen sind. Unrechtmäßige Veröffentlichungen können sogar zu Abmahnungen, Klagen, Strafzahlungen und Schadensersatzforderungen führen.

Denn alle Menschen haben Persönlichkeitsrechte. Eines davon ist das Recht am eigenen Bild – abgeleitet aus dem Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1. Im Übrigen gibt es auch eine europaweite Regelung durch den Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR).

Doch was genau ist das Recht am eigenen Bild und welche Auswirkungen hat es auf die Praxis? Was kann man tun, wenn Bilder der eigenen Person ohne Einwilligung veröffentlicht werden? Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie geklärt. 

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) festgeschrieben und besagt, dass alle Personen selbst entscheiden dürfen, ob sie fotografiert oder gefilmt werden wollen und was mit diesen Aufnahmen passieren darf. Teil dieses Rechts ist, dass Aufnahmen nur mit Einwilligung veröffentlicht (KunstUrhG § 22) werden dürfen. Dabei ist es egal, ob es sich um Fotos oder Videos handelt, ob ein Smartphone oder eine Kamera benutzt wurde oder ob die Weitergabe analog oder digital erfolgt.

Das Recht am eigenen Bild ergibt sich grundsätzlich aus dem Kunsturhebergesetz. Da dieses allerdings nur die Verbreitung von Bildnissen regelt, trat 2004 ein ergänzender Tatbestand in Kraft. So stellt § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Dadurch ergeben sich juristische Konsequenzen bereits durch die Herstellung einer Bildaufnahme, welche die Verletzung des Intimbereichs nach § 184k StGB zur Schau stellt. Eine derartige Verletzung ist z. B. das Fotografieren der Hilflosigkeit einer Person. Die Folge kann etwa eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sein. 

Sobald eine Person auf einem Foto oder Video erkennbar ist, greift das Recht am eigenen Bild. Dafür muss übrigens nicht zwingend das Gesicht der Person zu sehen sein, typische Merkmale wie Kleidung, Frisur oder Tattoos können im Einzelfall bereits zu einer Erkennbarkeit führen.
Zudem schützt das Recht am Bild sogar die Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen. Bis zu zehn Jahre nach dem Tode bedarf es einer Einwilligung von (Ehe-)Partner:innen, Kindern oder Eltern, um Aufnahmen einer verstorbenen Person zu veröffentlichen.

Das Kunsturhebergesetz sieht bei Verstößen gegen das Recht am Bild eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt – Sie müssen also initiativ Anzeige erstatten, um gerichtliche Ansprüche am eigenen Bild geltend zu machen. 

In welchen Situationen gilt das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am Bild gilt vor allem auch, wenn Personen in unangenehmen Situationen gezeigt werden. Das könnten beispielsweise Partys, Nacktbilder oder Aufnahmen von illegalen Handlungen sein. Hier muss auf jeden Fall die Einwilligung der Personen eingeholt werden.
In besonders prekären Situationen kann das heimliche Fotografieren sogar mit einer Geld- oder Haftstrafe enden. Dazu gehören Aufnahmen folgender Situationen:

  • Nackt in einer Umkleide
  • Auf einer Toilette
  • In einer medizinischen Praxis
  • Sexuelle Handlungen in einem sichtgeschützten Beriech
  • Handlungen im ganz persönlichen Lebensbereich in einem sichtgeschützten Bereich wie z. B. in der eigenen Wohnung

Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen vom Recht am Bild gem. KunstUrhG § 23:

  • Bildnisse der Zeitgeschichte (z. B. Aufnahmen von Prominenten in der Öffentlichkeit)
  • Menschen in einer Menschenmenge (z. B. Demonstration, Karnevalsumzug, etc.)
  • Aufnahmen einer Landschaft/eines Bauwerks, in denen Personen nur zufällig mitaufgenommen wurden und demnach als „Beiwerk“ gelten
  • Menschen, die für Aufnahmen Geld bekommen (z. B. Models)
  • Kunstwerke
  • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit 

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Was bedeutet das in der Praxis?

Prinzipiell muss eine Einwilligung in Aufnahmen nicht schriftlich erfolgen. Eine Einwilligung kann sich auch aus dem Verhalten ergeben. Zum Beispiel, wenn Personen in der Fußgängerzone an einem freiwilligen Interview teilnehmen, ist implizit, dass sie mit der Aufnahme und Veröffentlichung einverstanden sind. Auch beispielsweise, wenn Familienmitglieder in die Kamera lächeln, ist zumindest die Einwilligung in die Aufnahme implizit. In einigen Fällen kann es aber dennoch sinnvoll sein, eine schriftliche Einwilligung zu Dokumentationszwecken einzuholen. Vor allem bei nicht-privaten und beruflichen Kontexten ist dies empfehlenswert.

Damit die einwilligende Person weiß, worin sie einwilligt, sollten außerdem ausreichend Informationen über Umstände und Zweck der Aufnahme zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört: Wer erhält Zugriff auf das Foto? Wofür wird das Foto aufgenommen? Warum, wo und wie lange wird das Foto gespeichert? Bei Minderjährigen unter 16 muss zudem (zusätzlich) die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. 

Was tun bei Veröffentlichung ohne Einwilligung?

Werden Aufnahmen von Ihnen ohne Einwilligung veröffentlicht, können Sie einige Maßnahmen ergreifen. Wurde die Aufnahmen auf Social-Media-Plattformen hochgeladen, können Sie zum einen den Melde-Button nutzen, um den Anbieter auf problematische Inhalte aufmerksam zu machen.

Außerdem können Sie die Person, die die Aufnahme gemacht hat, dazu auffordern, diese zu löschen. Hilft dies nicht, können Sie sich Hilfe bei der Verbraucherzentrale oder Anwält:innen suchen. Hier gibt es von Mahnungen über einstweilige Verfügungen bis hin zu Klagen verschiedene Möglichkeiten, gegen die unerlaubte Veröffentlichung vorzugehen. Zudem können Sie Schadensersatz verlangen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Veröffentlichung der entsprechenden Aufnahmen mit Screenshots oder Auszügen aus Chatverläufen mit Zeit- und Datumsstempel zu dokumentieren. In besonders schweren Fällen, wie beispielsweise Beleidigungen, sollten Sie zusätzlich die Polizei einschalten und Anzeige erstatten. 

Person sitzt mit einer Zeitung auf einer Bank

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Quellen

Bayerische Landeszentrale für neue Medien (2019): „Recht am eigenen Bild – Tipps, Tricks und Klicks“, Januar 2019, https://www.blm.de/aktivitaeten/medienkompetenz/materialien/recht_am_eigenen_bild.cfm, letzter Zugriff am 29. November 2021.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (1907): „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, Ausfertigungsdatum 09. Januar 1907, https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html, letzter Zugriff am 29. November 2021. 

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