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Testangebotspflicht: Das sollten Sie beachten

Seit dem 20. April gibt es deutschlandweit eine Testangebotspflicht für Arbeitgebende. Diese gilt bis mindestens Ende Juni und besagt, dass Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Testangebot machen müssen.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Testangebotspflicht: Was besagt sie? Wer muss positive Testergebnisse melden? Müssen Mitarbeitende ihr Testergebnis mitteilen und wie ist mit den Daten umzugehen? 

Was besagt die Testangebotspflicht

Die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung festgeschriebene Testangebotspflicht besagt, wie der Name bereits nahelegt, dass Arbeitgebende verpflichtet sind, ihren Mitarbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Ausnahme: Die Mitarbeitenden arbeiten ausschließlich im Homeoffice. Zunächst war nur ein Test pro Woche vorgeschrieben, mittlerweile sind es sogar zwei. Die Kosten haben Arbeitgebende zu tragen.

Prinzipiell reichen Selbsttests aus, die von den Mitarbeitenden Zuhause selbstständig durchgeführt werden können – am besten vor Arbeitsantritt. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist dies eine praxistaugliche und gut umsetzbare Lösung.

Alternativ können Arbeitgebende durch entsprechendes Fachpersonal eigenständig die Tests durchführen oder externe Dienstleistende, wie Testzentren, dafür beauftragten. Sollte ein Testzentrum beauftragt werden, gibt es besondere datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten, dazu aber gleich mehr. 

Es stehen zwar auch kostenlose Angebote der Kommunen für Bürger:innen zur Verfügung. Arbeitgebende könnten daher auf die Idee kommen, die Belegschaft auf das öffentliche Angebot zu verweisen. Dies ersetzt aber nicht die Testangebotspflicht von Arbeitgebenden.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgebende, einen Nachweis darüber zu führen, dass sie ihrer Testangebotspflicht nachgekommen sind. Das geht beispielsweise mit dem Beleg der bestellten Selbsttests oder der Auftragsbestätigung des eingesetzten Testzentrums. Notieren Sie außerdem formlos, wann und über welche Wege Sie Ihre Belegschaft informiert haben. 

Wer muss dem Gesundheitsamt positive Testergebnisse melden?

Testen Arbeitgebende, sind sie auch verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt positive Tests ihrer Mitarbeitenden zu melden. Wird ein Testzentrum beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Zentrum. Nutzen die Arbeitnehmenden angebotene Selbsttests, kann nur auf Eigenverantwortlichkeit gesetzt werden.

Die Mitarbeitenden sind nicht prinzipiell verpflichtet, ein Positivergebnis dem Gesundheitsamt zu melden. Es ist aber dringend empfohlen, dies zu tun sowie einen weiteren PCR-Test durchführen zu lassen und sich in Quarantäne zu begeben. Auch der Betrieb sollte informiert werden, um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen. Bis die Entscheidung des Gesundheitsamts aussteht, sind Arbeitgebende verpflichtet, ihre Beschäftigten freizustellen. 

Sind Arbeitnehmende verpflichtet, sich testen zu lassen?

Das kommt darauf an. Prinzipiell können Mitarbeitende nicht zu einem Test gezwungen werden – es handelt sich lediglich um ein Testangebot. Es gibt aber einige Ausnahmen. In manchen Branchen und Beschäftigungsverhältnissen besteht eine generelle Testpflicht durch die Arbeitgebenden. So z.B. in der Fleischwirtschaft und in Pflegeeinrichtungen. Diese ergeben sich aus speziellen Verordnungen des Bundes und den jeweiligen Bundesländern.

Jedoch besteht für Arbeitgebende trotzt fehlender Testpflicht für ihre Branche die Möglichkeit, in besonderen Fällen Tests anzuordnen. Beispielsweise, wenn Mitarbeitende viel Kontakt zu Kund:innen und / oder Risikogruppen haben oder Sicherheitsmaßnahmen wie regelmäßiges Lüften und der Mindestabstand nicht eingehalten werden können. Auch wenn Personen coronatypische Symptome zeigen oder Kontakt mit einer Verdachtsperson hatten, ist eine Anordnung möglich.

Verweigern sich Mitarbeitende trotz Testpflicht oder Anordnung, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits kann ihnen der Zutritt zum Arbeitsplatz verweigert werden. In diesem Fall haben sie keinen Anspruch auf Vergütung. Andererseits sind auch Abmahnungen und – im Wiederholungsfall – Kündigungen möglich.

Müssen Arbeitnehmende ihr Testergebnis mitteilen?

Nein, Arbeitnehmende sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Testergebnis mitzuteilen. Arbeitgebende haben aber das Recht, in bestimmten Fällen danach zu fragen.

Wie sollten Arbeitgebende mit den Daten umgehen?

Selbst wenn Arbeitgebende lediglich Selbsttests anbieten, können sie Daten verarbeiten. Um Missbrauch zu vermeiden, können Arbeitgebende beispielsweise eine Liste führen, aus der hervorgeht, welche Mitarbeitenden wann das Testangebot angenommen haben. Dies kann entweder namentlich oder per Pseudonymisierung beispielsweise per Personalnummer erfolgen.

Hierfür ist keine weitere Einwilligung erforderlich. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt die Führung solch einer Liste nicht vor. Allerdings können Arbeitgebende diese Maßnahme über berechtigte Interessen aus der DSGVO rechtfertigen.

Die Liste sollte allerdings nicht öffentlich einsehbar sein, keine Testergebnisse beinhalten und nach sieben Tagen gelöscht oder vernichtet werden. Dann fällt der Zweck, Missbrauch entgegenzuwirken, nämlich weg. Außerdem sollten Arbeitgebende per Arbeitsanweisung die Zweckbindung sicherstellen.

Bei dem Einsatz von Testzentren verarbeitet der Dienstleister im Auftrag der Arbeitgebenden personenbezogene Daten, weil in diesem Fall eine Mitarbeitendenliste und somit personenbezogene Daten an das Testzentrum weitergeben werden. Um eine datenschutzkonforme Datenverarbeitung zu gewährleisten, ist eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung erforderlich. Arbeitgebende dürfen aber keine Liste verlangen, aus der deutlich wird, wer sich wann hat testen lassen oder sogar mit welchem Ergebnis. Es sei denn, sie sind verpflichtet, das Testen ihrer Mitarbeitenden zu dokumentieren.

Spätestens bei einer Testpflicht, wenn Arbeitgebende verpflichtet sind, Daten zum individuellen Infektionsgeschehen ihrer Mitarbeitenden zu verarbeiten, gibt es einiges zu beachten. Diese Verarbeitungen können ein hohes Risiko beinhalten und sollten datenschutzkonform durchgeführt werden. In diesen Fällen ist es sinnvoll, eng mit dem Datenschutzteam zusammenzuarbeiten und sich ggf. professionell beraten zu lassen. 

Person sitzt mit einer Zeitung auf einer Bank

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Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021): „Corona-Arbeitsschutzverordnung: Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen“, 15. April 2021, https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText8, letzter Zugriff am 07. Mai 2021.

Felisiak, Michaela Dr. und Dr. Dominik Sorber (2021): „Was Arbeitgeber bei Schnelltest beachten müssen“, Legal Tribune Online, 23. Märt 2021, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-schnelltests-in-betrieben-testpflicht-arbeitgeber-kosten-datenschutz-regelung/, letzter Zugriff am 07. Mai 2021.

Wernecke, Paula (2021): „Coronatests im Betrieb – was gilt für Unternehmen?“, Haufe, 22. April 2021, https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/pflicht-zu-coronatests-in-unternehmen_76_539438.html, letzter Zugriff am 07. Mai 2021. 

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