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BGH: Wann Vereine E-Mail-Adressen herausgeben müssen

Zuletzt aktualisiert am 24.08.2026

Muss ein Verein einem Mitglied die E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder herausgeben, wenn es vor einer Mitgliederversammlung werben will? Der BGH bejahte diese lange umstrittene Frage mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (II ZR 132/24).

Die Entscheidung ist brisant, weil eine unberechtigte Verweigerung weitreichende Folgen haben kann. Im entschiedenen Fall waren die Beschlüsse der Versammlung nichtig.

Der Fall

In einem Sportverein sollte über den Verkauf von Grundstücken abgestimmt werden. Das Präsidium befürwortete die Beschlüsse. Eine Mitgliedergruppe wollte die anderen vor der Abstimmung informieren.

Ein Mitglied verlangte die E-Mail-Adressen aller anderen Mitglieder. Der Verein lehnte ab – mit Verweis auf die DSGVO und eine interne Regelung, nach der Adressen nur für die Verwaltung verwendet werden sollten.

Der Einladung zur Mitgliederversammlung waren zwar Informationen des Präsidiums und ein Schreiben der Initiative beigefügt worden. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen den Mitgliedern wurde jedoch nicht ermöglicht. Das anfragende Mitglied sah darin eine Benachteiligung seiner Position und klagte auf Herausgabe der Adressen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Mitglied Recht: Die Kernaussage ist enger als die Schlagzeile: Berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und Abwägung sind nötig.

  • Berechtigtes Interesse: Aus der Mitgliedschaft abgeleitet, auf den konkreten Zweck bezogen.
  • Erforderlichkeit: Die direkte Kontaktaufnahme war für die Willensbildung erforderlich; eine kontrollierte Weiterleitung durch den Vorstand genügte nicht
  • Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
  • Interne Zusagen: Diese können gesetzliche Mitgliedschaftsrechte nicht ausschließen
Der Vorstand durfte das Mitglied nicht auf eine von ihm kontrollierte Weiterleitung beschränken. Es sollte selbst entscheiden können, wann, auf welchem Weg und mit welcher Argumentation es andere Mitglieder anspricht. Diese Freiheit der Willensbildung ist ein Kernmerkmal des Vereinsrechts.

Warum die DSGVO nicht entgegensteht

E-Mail-Adressen sind personenbezogene Daten. Ihre Übermittlung an ein anderes Mitglied ist eine Verarbeitung und benötigt eine Rechtsgrundlage. Der BGH fand sie in Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Die Übermittlung war zur Erfüllung des durch Vereinsgründung und Beitritt entstandenen Rechtsverhältnisses erforderlich.

Diese Einordnung hat praktische Konsequenzen: Die DSGVO steht einer Herausgabe also nicht grundsätzlich entgegen. Sie erfordert aber eine Abwägung im Einzelfall. Vereine können sich nicht darauf zurückziehen, dass Datenschutz generell gegen eine Herausgabe spricht – sie müssen die konkreten Umstände prüfen und ihr Ergebnis dokumentieren.

Vereinsrecht als weitere Rechtsgrundlage

Neben der DSGVO spielt das vereinsrechtliche Auskunftsrecht eine Rolle. Ein Mitglied kann kraft seines Mitgliedschaftsrechts Einsicht in Bücher und Unterlagen verlangen (Paragraph 27 Abs. 3 BGB i.V.m. Paragraph 666 BGB). Sind die Informationen elektronisch gespeichert, kann die Unterrichtung auch elektronisch erfolgen.

Vereine sollten beide Rechtsgrundlagen im Blick haben.

Die Dokumentation jeder Entscheidung ist mehr als eine Formalitaet: Sie schützt den Verein und seine Organe. Im Streitfall kann nur nachgewiesen werden, wer was wann entschieden hat und warum. 

Empfohlen wird ein kurzes Protokoll mit folgenden Angaben:

  • Datum und Inhalt des Antrags
  • Geprüfte Kriterien (berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit, gegenläufige Interessen)
  • Ergebnis der Prüfung
  • Begründung der Entscheidung
  • Bedingungen der Herausgabe (Zweckbindung, Löschfrist)

Abgrenzung: Was das Urteil NICHT bedeutet

Das Urteil ist kein Freibrief für beliebige Mitgliederlisten oder vereinsfremde Werbung:

  • Kein automatischer Anspruch: Jeder Antrag braucht eine Einzelfallprüfung des konkreten Zwecks
  • Kein Anspruch auf eine vollständige Mitgliederliste: Nur die Daten, die für den Zweck erforderlich sind
  • Kein Recht auf Daten für kommerzielle oder politische Zwecke außerhalb der Mitgliedschaft
  • Kein Anspruch bei fehlendem berechtigtem Interesse oder bei Missbrauchsrisiko

Empfehlungen für die Praxis

Vereine sollten jetzt handeln, um im Ernstfall gut vorbereitet zu sein:

  • Prüfprozess definieren: Wer entscheidet über Anträge? Nach welchen Kriterien?
  • Kriterien dokumentieren: Berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit, gegenläufige Interessen
  • Herausgabe beschränken: Zweckbindung und Löschfrist kommunizieren
  • Entscheidung begründen: Gegenüber dem anfragenden Mitglied schriftlich und nachvollziehbar
  • Sicherheit gewährleisten: Sichere Übertragung, keine Veröffentlichung
  • Rechtliche Beratung einholen bei Grenzfällen oder Unsicherheiten

Das bedeutet, dass jeder Antrag eine dokumentierte Einzelfallprüfung braucht:

  • Ist das Interesse berechtigt und aus der Mitgliedschaft abgeleitet?
  • Sind die Adressen für den konkreten Zweck erforderlich?
  • Gibt es gegenläufige schutzwürdige Interessen?
  • Kann die Herausgabe auf einen Zweck beschränkt werden?

Vereine sollten daher einen fairen, dokumentierten Prüfprozess etablieren und die Entscheidung begründen.

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Quellen

BGH, Urteil v. 10.12.2025 – II ZR 132/24; Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

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Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung.

BGH, Urteil v. 10.12.2025 – II ZR 132/24; Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

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